Die Gemeinde Rondeshagen
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"Dienst-Reglement der Rondeshagener Untertanenvon 1786

Am 11. April  1786 wurde das  „Dienst-Reglement der Rondeshagener Untertanen“ durch die Verwalter des Gutes Rondeshagen im Namen der Familie von Thode per Verlesen erlassen. Sollten Sie am Original interessiert sein, klicken Sie auf im Menü auf "Originaltext Dienstreglement" . Ansonsten finden Sie den kompletten Text unter "Originaltext in Druckschrift". im Menü links

Hier eine kurze Zusammenfassung:

Vorbemerkung:
In der dörfliche Sozialhierarchie standen die Hufner als Vollbauern und Besitzer eines ganzen Hofes und Ackerland von rund 30 Morgen (16-17 ha) vor den Käthner. Deren Ausstattung mit Land und Vieh sollte so bemessen sein, dass sich eine Bauernfamilie vom eigenen Land ernähren konnte. Allerdings mussten sie nicht unerhebliche Dienste auf dem Gut leisten, bevor sie ihr eigenes Land beackern konnten.

Rondeshagen hatte 1786 vier Hufner und 14 Käthner. Diese hatten folgende Pflichten und Rechte gegenüber der Gutsherrschaft :

Die vier Hufner hatten aufs Jahr verteilt die  Verpflichtung je 39 Tage Spanndienst mit Pferden zu leisten. Sollte die Heu oder Getreideernte sich verzögern konnte die die Zahl 39 auch überschritten werden. Die Frauen mussten den Flachs vom Unkraut befreien und weben.

Jeder Hufner musste pro Jahr einen Taler Grundsteuer zahlen. (Im 18. Jahrhundert bezahlte man in Talern. Ein Taler wurde in 24 Groschen oder in 90 Kreuzer gewechselt. Was bekam man für einen Taler Ende des 18. Jahrhunderts? Zum Beispiel 6 kg Fleisch oder 12 kg Brot, aber nur ½ Pfund Tee oder 1 kg Tabak oder 2 Flaschen Champagner.) Außerdem musste jeder Hufner sechs junge Hähne, einen großen Henkeltopf Erdbeeren, sechs Besen und drei Bügel aus Holz zum Anbinden von Vieh liefern.

Auch Getreide, Ziegelsteine, Kalk oder Holz mussten in die nähere oder weitere Umgebung im Rahmen der Spanndienste ausgeliefert werden. Für eine Fahrt nach Hamburg  rechnete man drei Tage Fahrzeit (insgesamt also 6 Tage), nach Lübeck, Ratzeburg oder Mölln einen (zwei) Tage. Wegezölle (in Kastorf oder Schönberg) oder Torgeld (Lübeck) wurden bei bis zu vier angespannten Pferden vom Gut bezahlt, jedes weitere Pferd (Zeitersparnis) musste vom Hufner beglichen werden. Alle geleisteten Dienste wurde auf einem Holzstock mit Rinde mittels Kerben („Kerbstock" - auch "Kerbholz") abgerechnet“

Die 14 Käthner hatten jeder pro Jahr folgende Verpflichtungen:
7 ½ Tage Spanndienste, alle geforderte sonstige Arbeit konnte wie bei den Hufnern auch durch Familienmitglieder, Mägde oder Knechte geleistet werden, wenn sie dazu in der Lage. Die Frauen mussten den Flachs vom Unkraut befreien und einen Tag weben. Außerdem musste er vier  junge Hähne, einen großen Henkeltopf Erdbeeren liefern. Jeder Käthner musste ebenfalls  pro Jahr einen Taler Grundsteuer zahlen

Der Arbeitstag für Spann- und andere Dienst ging für Hufner und Käthner vom 1. Oktober bis Ostern von morgens 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang, die restliche Jahreszeit von 7.00 Uhr bis abends um 18.00 Uhr, während der Aussaat oder Ernte auch bis Sonnenuntergang.

Der Dorfkuhhirte muss wegen des ihm überlassen Landes (Garten und kleiner Acker) pro Jahr acht Hoftage leisten und drei junge Hühner liefern.

Alle Untertanen erhielten das nötige Bauholz zur Reparatur ihre Häuser, Ställe und Zäune unentgeltlich. Zur Befeuerung erhielten Hufner jährlich 6000 Stück Torf, Käthner 4000 Stück Torf, das in den vergangenen Jahrhunderten in Rondeshagen das Hauptbrennmaterial zum winterlichen Heizen waren. Dies müssen sie aber im "kleinen Moor" selbst stechen. Auch dürfen sie Stubben von gefällten Bäumen roden und zum „Backen“ verwenden. Während der Erntezeit erhalten sie „fünf Tonnen starkes Bier“ (1 Tonne sind 114,5 Liter = 572,5 Liter). Bei Kindstaufen werden Hufnern drei, bei Begräbnissen vier Tage Spanndienst erlassen, Käthner jeweils drei Tage.

Dieses Reglement wurde verlesen von den Herren Johann Christoff Gerber, C. Mackepang und Ernst Friedrich Lukas Elfeldt (Hauptverwalter).

 
 
 
Verfallener Pächterkaten um 1620
 

Anmerkungen:
Kirchensteuer im heutigen Sinne gab es nicht, jedoch diente jeder Hufner oder Käthner jährlich zwei Tage dem Pastor auf dessen Acker. Der damalige Pastor hieß Johann Friedrich Junnack.

1875 kam es zur Ablösung. Diese erlaubte den Bauern, die verschiedenen Abgaben und Dienste durch (hohe) einmalige Geldzahlungen abzulösen, sich gewissermaßen freizukaufen.

Der Bauernvogt stand an der Spitze der bäuerlichen Hierarchie eines Dorfes. In den alten landesherrlichen Ämtern war er bis 1867 für die Einhaltung der Ordnung (eigene Dorfordnung, Anweisungen des Landesherren) zuständig und vertrat gleichzeitig die Dorfbevölkerung gegenüber der Obrigkeit. In den Dörfern der Adligen Güter war er für die Durchsetzung der Anordnungen des Gutsherrn zuständig. Aufgrund seiner Zwitterstellung als Vertreter der Obrigkeit einerseits und der Bevölkerung andererseits, geriet der Bauernvogt häufig in Aufgaben- und Loyalitätskonflikte

Hufner: Besitzer von 90 Scheffel Ackerland, ca 16 Hektar (160.000 qm), also eine Parzelle von z.B. 400 x 400 m)

Käthner: waren Dorfbewohner, die einen. eine Kate besaßen. Die Höfe r waren meist am Dorfrand angesiedelt oder von alten Höfen abgeteilt. Da der Ertrag häufig nicht für den Lebensunterhalt ausreichte, verrichteten sie meist zusätzlich handwerkliche Arbeiten oder arbeiteten im Tagesdienst auf Bauern- und Herrenhöfen. Ihr Landbesitz betrug meist eine achtel bis zu einer halben Hufe,[also 20,000 qm - 80.000 qm] sie besaßen wenig Vieh und höchstens ein Pferd. „Ein Kätner musste als Gegenleistung für die Überlassung eines Hauses und eines Grundstücks für eigene Bewirtschaftung an den Grundherrn nicht nur Zinsen in bar und Naturalien (z. B. Hühner, Getreide) sondern auch ‚Hand- und Spanndienste‘ leisten, d. h. bei der Ernte helfen usw.“Im Regelfall besaß diese Kate einen kleinen Kohlgarten, der der Nebenerwerbslandwirtschaft diente. Die meisten Kätner hatten einen anderen Haupterwerb. Sie hatten meist keinen Anteil an der Allmende.

Allmende: Das Wort Allmende steht für eine von einer Gemeinschaft gemeinsam genutzte Fläche, beispielsweise der Wald , die Weide oder der Teich eines Dorfes

 

Zum Schluss noch die Hufner- und Käthner-Namen, denen damals dieses Reglement vorgelesen wurde:

Hufner.

  1. Hufner Johann Ludwig Beek (und Bauernvogt , s.o.)
  2. Hufner Christoph Schütt
  3. Hufner Hans Joachim Baumann
  4. Hufner Hans Jochim Schomann

 Käthner (Käthner)

  1. Johannes Heinrich Seemann
  2. Jochim Heinrich Fick
  3. Jochim Nicolas Ehlers,
  4. David Wulff
  5. Casper Junge
  6. Hans Heinrich Voß
  7. Peter Bentien
  8. Johannes Stark
  9. Hans Brüggemann
  10. Christopher Grube
  11. Heinrich Kahn
  12. Hans Asmus Hack
  13. Asmus Müller
  14. Johann Peter Vorrath
Bereits 1798 wehren sich die o.g. 4 Hufner gerichtlich gegen das Dienstreglement. Es kommt zu einem Vergleich zwischen ihnen und dem damaligen Gustbesitzer "Herrn Cammerrath H.L. von Westphalen auf Rondeshagen.... über die Niederlegung der Hofdienste".

Sie lösen die üblichen Hand- und Spanndienste gegen Zahlung von 20 Lübschen Talern ersatzlos ab. Daraus ergeben sich einige Änderungen:

  1. Sie müssen als Gegenleistung diverse Wiesen, Weiden und Rechte an den Gutsherrn abgeben
  2. Sie erhalten kleine Waldstücke um Feuerholz zu schlagen, Stubben im Gutswald dürfen gerodet werden
  3. Sie dürfen nur noch im "Goßen Moor" Torf stechen, das Kleine Torfmoor verbleibt ausschließlich beim Gut
  4. Sie zahlen weiterhin ihr Pachtgeld,(1 Taler) zusätzlich müssen die o.g. 20 Taler an 4 Terminen zu 5 Taler abgeführt werden: Ostern, Joannistag (24.06) , Michaelistag (29.09) und Weihnachten
  5. Die üblichen Steuren werden weiterhin gezahlt : Landessteuer, Kriegssteuer plus mögliche Einquartierungen von Soldaten , Abgaben an die Kirche und den Küster in Berkenthin
  6. Besondere Hofdienste müssen weiterhin geleistet werden: Flachsbrechen und -spinnen
  7. Die Schulabgabe für arme Käthner wird weiterhin geleistet
  8. Lilien- und Erdbeerpflücken entfallen, dito Hühner abgeben etc
  9. Ihre Häuser und Hofgebäude müssen see weiterhin instandhalten, das notwendige Holz stellt der Gutsherr
  10. einmal jährlich müssen sie den Mühlengraben gemeinsam instandhalten