"Dienst-Reglement der Rondeshagener Untertanen“von 1786 |
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Am 11. April 1786 wurde das „Dienst-Reglement der Rondeshagener Untertanen“ durch die Verwalter des Gutes Rondeshagen im Namen der Familie von Thode per Verlesen erlassen. Sollten Sie am Original interessiert sein, klicken Sie auf im Menü auf "Originaltext Dienstreglement" . Ansonsten finden Sie den kompletten Text unter "Originaltext in Druckschrift". im Menü links Hier eine kurze Zusammenfassung: Vorbemerkung: Rondeshagen hatte 1786 vier Hufner und 14 Käthner. Diese hatten folgende Pflichten und Rechte gegenüber der Gutsherrschaft : Die vier Hufner hatten aufs Jahr verteilt die Verpflichtung je 39 Tage Spanndienst mit Pferden zu leisten. Sollte die Heu oder Getreideernte sich verzögern konnte die die Zahl 39 auch überschritten werden. Die Frauen mussten den Flachs vom Unkraut befreien und weben. Jeder Hufner musste pro Jahr einen Taler Grundsteuer zahlen. (Im 18. Jahrhundert bezahlte man in Talern. Ein Taler wurde in 24 Groschen oder in 90 Kreuzer gewechselt. Was bekam man für einen Taler Ende des 18. Jahrhunderts? Zum Beispiel 6 kg Fleisch oder 12 kg Brot, aber nur ½ Pfund Tee oder 1 kg Tabak oder 2 Flaschen Champagner.) Außerdem musste jeder Hufner sechs junge Hähne, einen großen Henkeltopf Erdbeeren, sechs Besen und drei Bügel aus Holz zum Anbinden von Vieh liefern. Auch Getreide, Ziegelsteine, Kalk oder Holz mussten in die nähere oder weitere Umgebung im Rahmen der Spanndienste ausgeliefert werden. Für eine Fahrt nach Hamburg rechnete man drei Tage Fahrzeit (insgesamt also 6 Tage), nach Lübeck, Ratzeburg oder Mölln einen (zwei) Tage. Wegezölle (in Kastorf oder Schönberg) oder Torgeld (Lübeck) wurden bei bis zu vier angespannten Pferden vom Gut bezahlt, jedes weitere Pferd (Zeitersparnis) musste vom Hufner beglichen werden. Alle geleisteten Dienste wurde auf einem Holzstock mit Rinde mittels Kerben („Kerbstock" - auch "Kerbholz") abgerechnet“ Die 14 Käthner hatten jeder pro Jahr folgende Verpflichtungen: Der Dorfkuhhirte muss wegen des ihm überlassen Landes (Garten und kleiner Acker) pro Jahr acht Hoftage leisten und drei junge Hühner liefern. Alle Untertanen erhielten das nötige Bauholz zur Reparatur ihre Häuser, Ställe und Zäune unentgeltlich. Zur Befeuerung erhielten Hufner jährlich 6000 Stück Torf, Käthner 4000 Stück Torf, das in den vergangenen Jahrhunderten in Rondeshagen das Hauptbrennmaterial zum winterlichen Heizen waren. Dies müssen sie aber im "kleinen Moor" selbst stechen. Auch dürfen sie Stubben von gefällten Bäumen roden und zum „Backen“ verwenden. Während der Erntezeit erhalten sie „fünf Tonnen starkes Bier“ (1 Tonne sind 114,5 Liter = 572,5 Liter). Bei Kindstaufen werden Hufnern drei, bei Begräbnissen vier Tage Spanndienst erlassen, Käthner jeweils drei Tage. Dieses Reglement wurde verlesen von den Herren Johann Christoff Gerber, C. Mackepang und Ernst Friedrich Lukas Elfeldt (Hauptverwalter).
Anmerkungen: 1875 kam es zur Ablösung. Diese erlaubte den Bauern, die verschiedenen Abgaben und Dienste durch (hohe) einmalige Geldzahlungen abzulösen, sich gewissermaßen freizukaufen. Der Bauernvogt stand an der Spitze der bäuerlichen Hierarchie eines Dorfes. In den alten landesherrlichen Ämtern war er bis 1867 für die Einhaltung der Ordnung (eigene Dorfordnung, Anweisungen des Landesherren) zuständig und vertrat gleichzeitig die Dorfbevölkerung gegenüber der Obrigkeit. In den Dörfern der Adligen Güter war er für die Durchsetzung der Anordnungen des Gutsherrn zuständig. Aufgrund seiner Zwitterstellung als Vertreter der Obrigkeit einerseits und der Bevölkerung andererseits, geriet der Bauernvogt häufig in Aufgaben- und Loyalitätskonflikte Hufner: Besitzer von 90 Scheffel Ackerland, ca 16 Hektar (160.000 qm), also eine Parzelle von z.B. 400 x 400 m) Käthner: waren Dorfbewohner, die einen. eine Kate besaßen. Die Höfe r waren meist am Dorfrand angesiedelt oder von alten Höfen abgeteilt. Da der Ertrag häufig nicht für den Lebensunterhalt ausreichte, verrichteten sie meist zusätzlich handwerkliche Arbeiten oder arbeiteten im Tagesdienst auf Bauern- und Herrenhöfen. Ihr Landbesitz betrug meist eine achtel bis zu einer halben Hufe,[also 20,000 qm - 80.000 qm] sie besaßen wenig Vieh und höchstens ein Pferd. „Ein Kätner musste als Gegenleistung für die Überlassung eines Hauses und eines Grundstücks für eigene Bewirtschaftung an den Grundherrn nicht nur Zinsen in bar und Naturalien (z. B. Hühner, Getreide) sondern auch ‚Hand- und Spanndienste‘ leisten, d. h. bei der Ernte helfen usw.“Im Regelfall besaß diese Kate einen kleinen Kohlgarten, der der Nebenerwerbslandwirtschaft diente. Die meisten Kätner hatten einen anderen Haupterwerb. Sie hatten meist keinen Anteil an der Allmende. Allmende: Das Wort Allmende steht für eine von einer Gemeinschaft gemeinsam genutzte Fläche, beispielsweise der Wald , die Weide oder der Teich eines Dorfes
Zum Schluss noch die Hufner- und Käthner-Namen, denen damals dieses Reglement vorgelesen wurde: Hufner.
Käthner (Käthner)
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Bereits 1798 wehren sich die o.g. 4 Hufner gerichtlich gegen das Dienstreglement. Es kommt zu einem Vergleich zwischen ihnen und dem damaligen Gustbesitzer "Herrn Cammerrath H.L. von Westphalen auf Rondeshagen.... über die Niederlegung der Hofdienste". | ||||||
Sie lösen die üblichen Hand- und Spanndienste gegen Zahlung von 20 Lübschen Talern ersatzlos ab. Daraus ergeben sich einige Änderungen:
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