Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Sonderabfalldeponie Rondeshagen
1. Annahmepapiere und Gewährleistung
Abfälle werden nur angenommen, wenn bei der Anlieferung folgende Papiere vorgelegt werden:
- eine gültige Transportgenehmigung nach § 49 KrW- / AbfG,
- ein vollständig ausgefüllter Begleitschein gem. §§ 43 und 48 KrW- / AbfG,
- ein von dem Auftragnehmer abgezeichneter Entsorgungsnachweis.
Für den Entsorgungsnachweis ist eine Analyse mit Probenahmeprotokoll erforderlich. Die Probenahme und die Analyseverfahren sind gemäß TA Abfall Anhang B durchzuführen. Die Durchführungsart ist auch auf dem Probenahmeprotokoll und dem Analysebericht zu vermerken. Das Probenahmeprotokoll und der Analysebericht sind dem Entsorgungsnachweis beizufügen.
Der Auftraggeber gewährleistet die Eigenschaften des Abfalls gemäß den mit dem Entsorgungsnachweis eingereichten Analysewerten und den in der verantwortlichen Erklärung gemachten Angaben. Der Auftragnehmer prüft den angelieferten Abfall hinsichtlich der Übereinstimmung mit den eingereichten Daten und den für den Transport und zur Einlagerung gemachten Auflagen. Werden bei der Eingangskontrolle Abweichungen festgestellt, behält sich die Auftragnehmer vor, die Annahme zu verweigern.
Der Auftraggeber bleibt Eigentümer des Abfalls, bis die eingereichte Analyse durch die monatliche Nachuntersuchung bestätigt worden ist. Danach gehen die Abfälle in das Eigentum der Auftragnehmer über. Zeigt die Nachuntersuchung Überschreitungen der Grenzwerte oder wesentliche Abweichungen, so hat der Auftraggeber die Kosten für die restlose Erfassung und ordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls einschließlich des Umfeldes zu tragen.
2. Anlieferung
Die Öffnungszeiten der Deponie sind: Mo., Mi. und Do. 7.30 - 16.00 Uhr, Fr. 7.30 - 12.00 Uhr; dienstags keine Annahme.
Die Anlieferung hat ausschließlich per LKW zu erfolgen. Um eine reibungslose Übernahme der Abfälle sicherzustellen, ist mit der Deponie ein Anlieferungstermin zu vereinbaren.
Es gelten die Wiegenoten der geeichten deponieeigenen Waage, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Den Anweisungen des Deponiepersonals ist Folge zu leisten.
Die Abfälle müssen z. Zt. der Einlagerung und auf Dauer feste bis stichfeste Konsistenz haben. Bei Anlieferung als loses Schüttgut müssen die Abfälle staubfrei durchfeuchtet sein. Geruchsintensive und / oder staubende Abfälle dürfen nur in verpackter Form (Big Bags) angeliefert werden.
Big Bags dürfen nur in einer Schicht verladen sein, so dass das Öffnen und Schließen aller Säcke für eine Beprobung möglich ist. Ebenso muß das Entladen mit einem Kran (Bagger) möglich sein. Das max. Füllgewicht von 1,5 t und die max. Füllhöhe von 1,40 m sind einzuhalten. Lose Schüttgüter können nur mit rückwärts kippenden Fahrzeugen angeliefert werden. Container oder Mulden mit Klapptüren, die sich nicht seitlich entriegeln lassen, werden für Schüttgüter nicht zugelassen.
Die Transportgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass jederzeit mindestens 10 cm Freibord verbleiben. Die Abdeckplane darf nicht durch den Abfall verschmutzt werden. Dieses ist durch Abstandshalter (Bügel) oder eine zwischengelegte Folie zu verhindern.
Die abfahrenden Fahrzeuge dürfen nicht durch Abfälle verschmutzt das Deponiegelände verlassen. Laderäume sind vorher besenrein zu säubern. Vor Abfahrt sind die Laderäume wieder mit Planen abzudecken. Die Anforderungen der Nrn. 4.4 (Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zur sonstigen Entsorgung) und 4.1 Abs. 2 der TA Abfall sind einzuhalten.
3. Entgelte
Für die Deponierung der Abfälle ist das durch die Gesellschaft festgesetzte Entgelt zu entrichten. Entstehen bei dem Einbau der Abfälle außergewöhnliche Kosten, so werden diese getrennt in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. ab dem 01.01.2002 über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Ist der Auftraggeber weder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so werden Zinsen erst ab Zahlungsverzug in vorgenannter Höhe berechnet. Sofern der Auftraggeber nachweist, dass der dem Auftragnehmer entstandene Schaden geringer ist, so wird dieser der Berechnung zugrunde gelegt.
4. Haftung
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer solche Schäden zu ersetzen, die durch Verletzung der Bestimmungen der Ziffern 1. und 2. dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag und der beigefügten Analyse entstehen. Wegen der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
5. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Kiel, falls der Auftraggeber Vollkaufmann ist.
|